Navigation und Service

Seite anfang

Die Bundesnetzagentur (Link zur Startseite)

Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas

Wir überwachen den Großhandel mit Strom und Gas

Die Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas bei der Bundesnetzagentur wird einvernehmlich mit dem Bundeskartellamt betrieben. Hier werden die für die Überwachung des Energiegroßhandels erforderlichen Daten eingesammelt und ausgewertet. So sollen Hinweise auf rechtswidriges Verhalten von Marktteilnehmern ermittelt und die Verfolgungsbehörden informiert werden.

Systemwartung am CEREMP-Registrierungsportal

Aufgrund von Wartungsarbeiten bei ACER steht das CEREMP-Registrierungsportal vom 4. bis 9. Dezember 2020 nicht bzw. nur eingeschränkt zur Verfügung.

Die Wartung soll planmäßig von Freitag, dem 4. Dezember 2020, bis Mittwoch, dem 9. Dezember 2020, durchgeführt werden. Während der Wartungsarbeiten kann es zu Ausfällen des Systems kommen.
Sobald die Wartung abgeschlossen ist, wird das Portal wieder wie gewohnt zur Verfügung stehen.

ACER veröffentlicht Brief zur Datenmeldung

Verträge, die nur auf begründete Anforderung von ACER ad hoc zu melden sind, müssen bis 31. Dezember 2018 nicht gemeldet werden.

Am 14. Dezember 2017 veröffentlichte ACER einen neuen Brief zur Datenmeldung, in dem sich die Agentur auf Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 bezieht. Gegenstand ist die Meldung von gruppeninternen Verträgen, Verträgen bezüglich kleiner Strom- (<10 MW) und Gasanlagen (<20 MW), sowie Regelenergieverträgen, soweit diese nicht an organisierten Marktplätzen geschlossen werden. ACER hat in dem Brief verkündet, dass sie die Meldung solcher Verträge bis Ende 2018 nicht verlangen wird. Der als sog. „No-action-Letter“ von ACER bekannte Brief wird damit um ein weiteres Jahr verlängert.

Weitere Informationen von ACER stehen unter folgenden Links zum Abruf bereit:

Direktdownload des Briefs als PDF
Übersicht aller Acer-Briefe
ACER-Remit-Portal

Stand: 15.12.2017

ACER: Datenlücken bei Transaktionsmeldungen

ACER hat in einem offenen Brief auf Datenqualitätsprobleme bei Transaktionsmeldungen gemäß REMIT hingewiesen. Der Brief richtet sich an Marktteilnehmer, organisierte Marktplätze und Datenmelder, sogenannte Registered Reporting Mechanisms (RRMs).

ACER analysiert kontinuierlich die ihr nach REMIT übermittelten Transaktionsmeldungen hinsichtlich Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtzeitigkeit. Dabei stellte sie Fehler fest. Aufgrund der immer noch sehr jungen Verpflichtungen nach REMIT und der umfangreichen Meldeerfordernisse war dies zwar zu erwarten, sollte aber dauerhaft deutlich verbessert werden.

ACER beabsichtigt daher in einem kooperativen Ansatz mit den RRMs die Datenqualität zu erhöhen. Da grundsätzlich die Marktteilnehmer für die Datenmeldung verantwortlich sind, bittet ACER um Beachtung ihrer Hinweise zur Datenmeldung. Insbesondere fordert ACER eine Überprüfung der zu meldenden Daten von Marktteilnehmern sowie organisierten Marktplätze und fordert dazu auf, fehlerhafte Meldungen auch nachträglich zu korrigieren. Das gilt auch für in der Zwischenzeit erfüllte Geschäfte.

Meldefehler auch nachträglich korrigieren

Für Marktteilnehmer wichtig: Wenn sie Fehler bei der Datenmeldung identifiziert haben, sollten sie das ihrem RRM umgehend mitteilen. Dieser muss dann die notwendigen Schritte für eine Korrektur einleiten.
Die Sicherstellung der Datenqualität ist für ACER, die Bundesnetzagentur und die dort eingerichtete Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas eine wichtige Grundlage für die effektive Aufsicht über den Energiegroßhandelsmarkt. Der offene Brief dient als Hilfestellung für die betroffenen Unternehmen und bietet einen Überblick über die am häufigsten festgestellten Datenqualitätsmängel.

Die Bundesnetzagentur unterstützt das zunächst kooperative Vorgehen von ACER zur Steigerung der Datenqualität. Wie von ACER in ihrem Schreiben angekündigt, wird die Bundesnetzagentur allerdings die Meldepflichten notfalls auch durchsetzen. In Deutschland stellt jede nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfolgte Transaktionsmeldung eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu zehntausend Euro geahndet werden kann.

Hier gibt es weitere Informationen zu REMIT und den Meldepflichten, den Brief im Wortlaut gibt es auf der Homepage von ACER.

Stand: 01.03.2017

ACER verlängert No-action letter

Verträge, die nur auf Anforderung von ACER zu melden sind, müssen zunächst bis 31.12.2017 nicht gemeldet werden.

Am 15. Dezember 2016 veröffentlichte ACER die Verlängerung des No-action letter bis 31.12.2017. Dieser bezieht sich auf Art. 4 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014. Diese besagt, dass gewisse Verträge im Strom- und Gashandel nur auf begründete Anforderung durch ACER ad hoc zu melden sind. ACER hat nun angekündigt, solche Anforderungen bis Ende 2017 nicht zu stellen. Art. 4 der Durchführungsverordnung gilt für gruppeninterne Verträge, Verträge bezüglich kleiner Strom- (<10 MW) und Gasanlagen (<20 MW), sowie Regelenergieverträge.

Stand: 01.02.2017

ACER: Neue Hinweise zu Datenqualität, Deadlines und Berichte über Verfahren wegen REMIT-Verstößen

Am 22.10.2020 veröffentlichte ACER ein viertes Schreiben zur REMIT-Datenqualität. Dieses richtet sich an alle Personen, die aufgrund der REMIT zur Datenmeldung verpflichtet sind. Dies sind vor allem organisierte Marktplätze, Marktteilnehmer und sog. RRMs (Registered Reporting Mechanisms). ACER macht mit dem Schreiben darauf aufmerksam, dass trotz erfreulicher Verbesserungen der Datenqualität die Vollständigkeit, Richtigkeit und rechtzeitige Übermittlung der im Rahmen von REMIT erhaltenen Daten weiterhin regelmäßig bewertet und überprüft werden. Hierbei soll auch der Informationsaustausch zwischen ACER und den Datenmeldern intensiviert werden, um die Datenmeldungen im Rahmen der REMIT weiter zu verbessern. Nur mit einer hohen Datenqualität können ACER und die nationalen Regulierungsbehörden ihre gesetzlichen Marktüberwachungsaufgaben auf Basis valider Daten erfüllen.

Außerdem hat ACER am 20.11.2020 einen weiteren offenen Brief zur Auswirkung von Covid 19 auf bestimmte „Compliance-Fristen“ veröffentlicht. Hierin weißt ACER darauf hin, dass die Pflicht zur Nutzung einer „Inside Information Platform“ (IIP) für eine effektive Veröffentlichung von Insider-Informationen weiterhin ab dem 1. Januar 2021 gelten soll. Lediglich im Falle des technischen Ausfalls einer vom Marktteilnehmer genutzten IIP soll diesen Marktteilnehmern noch im Jahr 2021 die Möglichkeit geboten werden, ihre eigenen Websites als Backup-Lösung zur Veröffentlichungen nutzen zu können.

Im 3. Quartalsbericht 2020 (REMIT Quarterly) berichtet ACER unter anderem von abgeschlossenen Verfahren wegen Verstößen gegen Vorgaben der REMIT. So sanktionierte die britische Regulierungsbehörde Ofgem mehrere Unternehmen, die im Winter 2016 mit ihrem Handelsverhalten für potentiell irreführende Signale auf dem Strommarkt sorgten und damit gegen die REMIT verstießen. Die wegen Marktmanipulation verhängte Geldstrafe in Höhe von umgerechnet 42,5 Millionen Euro ist die bisher höchste in Europa festgelegte Strafe. Auch der ungarische Regulierer MEKH verhängte, aufgrund einer Marktmanipulation auf dem Gasmarkt, eine Strafe gegenüber einem Marktteilnehmer in Höhe von 30.000 Euro. Dabei ging es um Vorkommnisse in der ersten Hälfte des Jahres 2019. Insgesamt liegen ACER im dritten Quartal 251 zu untersuchende Fälle wegen möglicher Verstöße gegen die REMIT vor. Im vorherigen Quartal waren es 224 Fälle.

Direktdownload des Briefs

Direktdownload des Quartalsberichtes

Übersicht aller ACER-Briefe

Direktlink zum ACER-REMIT-Portal

Open Letter on the impact of Covid-19

ACER: Offener Brief zur Datenqualität und 3. Quartalsbericht 2020

Am 22.10.2020 veröffentlichte ACER ein viertes Schreiben zur REMIT-Datenqualität. Dieses richtet sich an alle Personen, die aufgrund der REMIT zur Datenmeldung verpflichtet sind. Dies sind vor allem organisierte Marktplätze, Marktteilnehmer und sog. RRMs (Registered Reporting Mechanisms). ACER macht mit dem Schreiben darauf aufmerksam, dass trotz erfreulicher Verbesserungen der Datenqualität die Vollständigkeit, Richtigkeit und rechtzeitige Übermittlung der im Rahmen von REMIT erhaltenen Daten weiterhin regelmäßig bewertet und überprüft werden. Hierbei soll auch der Informationsaustausch zwischen ACER und den Datenmeldern intensiviert werden, um die Datenmeldungen im Rahmen der REMIT weiter zu verbessern. Nur mit einer hohen Datenqualität können ACER und die nationalen Regulierungsbehörden ihre gesetzlichen Marktüberwachungsaufgaben auf Basis valider Daten erfüllen. ACER weist in dem Brief außerdem darauf hin, dass die Pflicht zur Nutzung einer „Inside Information Platform“ (IIP) für eine effektive Veröffentlichung von Insider-Informationen weiterhin ab dem 1. Januar 2021 gilt. Lediglich im Falle des technischen Ausfalls einer vom Marktteilnehmer genutzten IIP soll diesen Marktteilnehmern noch im Jahr 2021 die Möglichkeit geboten werden, ihre eigenen Websites als Backup-Lösung zur Veröffentlichungen nutzen zu können.


Im 3. Quartalsbericht 2020 (REMIT Quarterly) berichtet ACER unter anderem von abgeschlossenen Verfahren wegen Verstößen gegen Vorgaben der REMIT. So sanktionierte die britische Regulierungsbehörde Ofgem mehrere Unternehmen, die im Winter 2016 mit ihrem Handelsverhalten für potentiell irreführende Signale auf dem Strommarkt sorgten und damit gegen die REMIT verstießen. Die wegen Marktmanipulation verhängte Geldstrafe in Höhe von umgerechnet 42,5 Millionen Euro ist die bisher höchste in Europa festgelegte Strafe. Auch der ungarische Regulierer MEKH verhängte, aufgrund einer Marktmanipulation auf dem Gasmarkt, eine Strafe gegenüber einem Marktteilnehmer in Höhe von 30.000 Euro. Dabei ging es um Vorkommnisse in der ersten Hälfte des Jahres 2019.


Insgesamt liegen ACER im dritten Quartal 251 zu untersuchende Fälle wegen möglicher Verstöße gegen die REMIT vor. Im vorherigen Quartal waren es 224 Fälle.

https://documents.acer-remit.eu/wp-content/uploads/20201022_Fourth-Open-Letter-on-REMIT-data-quality.pdf

https://documents.acer-remit.eu/wp-content/uploads/REMITQuarterly_Q3_2020_1.0.pdf

https://www.acer-remit.eu/portal/acer-staff-letters-doc

https://www.acer-remit.eu/

ACER: Neue Hinweise zur Datenqualität

ACER hat ein drittes Schreiben mit Hinweisen zur Datenqualität veröffentlicht.

Am 26.07.2019 veröffentlichte ACER ein drittes Schreiben zur REMIT-Datenqualität. Dieses richtet sich an alle Personen, die aufgrund der REMIT zur Datenmeldung verpflichtet sind. Dies sind vor allem organisierte Marktplätze, Marktteilnehmer und sog. RRMs (Registered Reporting Mechanisms). ACER macht mit dem Schreiben darauf aufmerksam, dass die Vollständigkeit, Richtigkeit und rechtzeitige Übermittlung der im Rahmen von REMIT erhaltenen Daten weiterhin regelmäßig bewertet und überprüft werden. Darüber hinaus soll auch der Informationsaustausch zwischen ACER und den Datenmeldern intensiviert werden, um die Datenmeldungen im Rahmen der REMIT weiter zu verbessern. Nur mit einer hohen Datenqualität können ACER und die nationalen Regulierungsbehörden ihre gesetzlichen Marktüberwachungsaufgaben auf Basis valider Daten erfüllen.

Die Bundesnetzagentur bittet darum, das Schreiben von ACER zu beachten. Ziel ist es, europaweit eine verbessere Datenqualität zu erreichen. In Anhang I des Schreibens sind die häufigsten Arten von Datenqualitätsproblemen des vergangenen Jahres beschrieben. Beispielsweise wird die Problematik hervorgehoben, dass teilweise nicht korrekte Zeitstempel für die einzelnen Transaktionen zugewiesen werden. Eine eindeutige Zuordnung einer Transaktion zu dem Zeitpunkt, an dem diese stattgefunden hat, ist für die Analyse von manipulativem Verhalten von hoher Relevanz.

Ergänzend weist die Bundesnetzagentur auf die Pflicht zur Einhaltung der Transparenzverordnung (VO (EU) Nr. 543/2013) hin.

Direktdownload des Briefs (pdf, 258 KB)

Übersicht aller ACER-Briefe

Direktlink zum ACER-REMIT-Portal

ACER: Hinweise zu Validierungsregeln

ACER aktualisiert die Validierungsregeln für die REMIT-Datenmeldung.

ACER wird neue Validierungsregeln für Gas- und Stromtransportdaten implementieren. Diese Regeln verlangen, dass der gemeldete Energieidentifizierungscode (EIC) Typ X, der zur Identifizierung eines Marktteilnehmers in den gemeldeten Daten verwendet wird, im Zentralen Europäischen Register der Marktteilnehmer (CEREMP) eingetragen ist.

ACER fordert daher die Marktteilnehmer auf, bei Transaktionen, die gemäß der REMIT meldepflichtig sind, nur einen EIC X-Code zu verwenden. Derselbe EIC X-Code muss in CEREMP eingetragen sein. Die Marktteilnehmer sollten sicherstellen, dass sie diese Vorgaben spätestens ab dem 30. Juni 2020 einhalten werden.

Die Agentur beabsichtigt, die Validierungsregeln in der zweiten Hälfte des Jahres 2020 zu aktivieren. Das genaue Datum wird zu gegebener Zeit mitgeteilt. Bei Aktivierung der Validierungsregeln werden alle gemeldeten Datensätze, die EIC-Codes enthalten, die nicht im CEREMP vorhanden sind, zurückgewiesen. Ziel ist es, europaweit eine verbesserte Datenqualität zu erreichen.

Darüber hinaus weist ACER darauf hin, dass alle EIC Codes, die für die REMIT-Datenmeldung verwendet werden, als international gelten und daher auf der von ENTSO-E verwalteten Liste veröffentlicht werden sollten.

Die Bundesnetzagentur empfiehlt den deutschen Marktteilnehmern, die Hinweise von ACER zu beachten.

Ergänzend weist die Bundesnetzagentur auf die Pflicht zur Einhaltung der Transparenzverordnung (Verordnung (EU) Nr. 543/2013) hin.

ACER Hinweis: https://www.acer.europa.eu/Media/News/Pages/ACER-updates-validation-rules-under-REMIT.aspx

CEREMP: Technische Störung

Aus technischen Gründen steht Ihnen das CEREMP-Registrierungsportal derzeit leider nicht zur Verfügung.

CEREMP-Portal wieder erreichbar

Wichtiger Hinweis: Benutzer des CEREMP-Portals können sich ab sofort wieder uneingeschränkt in ihren Account einloggen.

Bitte benutzen Sie dazu den von uns zur Verfügung gestellten Link.

Stand: 01.02.2017

ACER: Hinweise zur Datenqualität

In einem zweiten offenen Brief zur REMIT-Datenqualität weist ACER auf Datenmeldefehler hin.

Am 19.07.2018 veröffentlichte ACER einen zweiten Brief zur REMIT-Datenqualität. Dieser richtet sich an alle Personen, die aufgrund der REMIT zur Datenmeldung verpflichtet sind. Dies sind vor allem organisierte Marktplätze, Marktteilnehmer und sog. RRMs (Registered Reporting Mechanismus). Die Hinweise von ACER beziehen sich auf Auswertungen der bisher eingegangenen Meldungen von Transaktionen und Fundamentaldaten. ACER wertet die erhaltenen Daten regelmäßig im Hinblick auf Vollständigkeit, Korrektheit und fristgerechte Meldung aus. In ihrem Brief beschreibt ACER detailliert, welche Datenmeldefehler festgestellt wurden und nennt hierbei bspw. fehlerhafte EIC-Codes. Weiter stellt ACER fest, dass im CEREMP-Portal Marktteilnehmer registriert sind, die keine Daten melden. Ziel des Briefes ist es, Datenmelder dabei zu unterstützen, ihren Meldeverpflichtungen gemäß REMIT nachzukommen. Eine hohe Datenqualität ermöglicht es ACER und den nationalen Regulierungsbehörden, ihre gesetzlichen Marktüberwachungsaufgaben auf Basis valider und zeitnaher Daten erfüllen zu können.

Die Bundesnetzagentur bittet darum, den ACER-Brief zu beachten, damit sich die Datenqualität verbessert. In diesem Zusammenhang weist sie auf die Pflicht zur Einhaltung der Transparenzverordnung (VO (EU) Nr. 543/2013) hin.

Direktdownload des Briefs als pdf
Übersicht aller ACER-Briefe
Direktlink zum ACER-REMIT-Portal

Stand: 26.07.2018

Systemwartung am CEREMP-Registrierungsportal

Aufgrund einer technischen Wartung am CEREMP-Registrierungsportal kann das System am Samstag, den 10. April 2021 vorübergehend nicht erreichbar sein.

Die Wartung soll planmäßig am Sonntag, den 11. April 2021 abgeschlossen sein. Während der Wartungsarbeiten kann es zu Ausfällen des Systems kommen.
Sobald die Wartung abgeschlossen ist, wird das Portal wieder wie gewohnt zur Verfügung stehen.

ACER: Fristverlängerungen bis 1.1.2021

ACER verlängert die Fristen für die Veröffentlichung von Insider-Informationen auf Plattformen und die Validierungsregeln.

Mit der Veröffentlichung des ACER REMIT Quarterly 1/2020 verlängert ACER zwei für die Marktteilnehmer relevante Fristen. Hintergrund ist der COVID-19 Ausbruch. Beide Fristen werden bis zum 1.1.2021 verlängert.


Die erste Fristverlängerung betrifft die Veröffentlichung von Insider-Informationen gemäß Art. 4 Abs. 1 REMIT (Verordnung (EU) Nr. 1227/2011). ACER erachtet in der 5. Version der ACER-Guidance die Verwendung von Plattformen (sog. Inside Information Platforms – IIPs), die gewisse Mindestanforderungen erfüllen, als einzige effektive Veröffentlichungsweise für Insider-Informationen. Die Frist für die verpflichtende Verwendung dieser Plattformen ist nun bis zum 1.1.2021 verlängert worden. Die Bundesnetzagentur wird hierzu weitere Hinweise veröffentlichen und ihr Merkblatt 1 zur effektiven und rechtzeitigen Veröffentlichung von Insider-Informationen aktualisieren.


Die zweite Fristverlängerung betrifft die Implementierung von Validierungsregeln für Gas- und Stromtransportdaten. ACER fordert daher die Marktteilnehmer auf, bei Transaktionen, die gemäß REMIT meldepflichtig sind, nur einen EIC X-Code zu verwenden. Derselbe EIC X-Code muss in CEREMP eingetragen sein. Die Marktteilnehmer sollten sicherstellen, dass sie diese Vorgaben spätestens ab dem 1.1.2021 einhalten werden.


Merkblatt:
https://remit.bundesnetzagentur.de/cln_131/REMIT/DE/Informationen/Dokumente/start.html


ACER REMIT Quarterly 1/2020:
https://documents.acer-remit.eu/wp-content/uploads/REMITQuarterly_Q1_2020_corr.pdf

Europäische Kommission: Öffentliche Konsultation zu REMIT-Gebühren

Öffentliche Konsultation der Europäischen Kommission bezüglich an die Europäische Agentur ACER zu entrichtende Gebühren eingeleitet.

Die Europäische Kommission hat eine öffentliche Konsultation zum Thema REMIT-Gebühren eingeleitet. Stellungnahmen können bis 31. August 2020 eingereicht werden.


Die öffentliche Konsultation ist Bestandteil der Vorbereitungen für einen Beschluss der Kommission zur Festsetzung der an ACER zu entrichtenden Gebühren für die Erhebung, Verwaltung, Verarbeitung und Analyse der gemäß Artikel 8 REMIT Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 gemeldeten Daten.


Die Konsultation richtet sich an alle Bürgerinnen und Bürger, die Zivilgesellschaft und Organisationen. Sie ist insbesondere relevant für: Datenmelder (sog. RRM – Registered Reporting Mechanism) und Marktteilnehmer.


Die öffentliche Konsultation und der Fragebogen sind in deutscher Sprache verfügbar.

Öffentliche Konsultation und Fragebogen: https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/12406-Commission-Decision-setting-the-fees-due-to-ACER-for-tasks-under-REMIT/public-consultation

Nichterreichbarkeit der Hotline

Am Montag, den 08.05.2017 ist die Hotline für Marktteilnehmeranfragen nicht erreichbar.

Ihre Fragen können Sie per E-Mail an markttransparenzstelle@bnetza.de richten.

Stand: 04.05.2017

Ergänzung der Registrierungsdaten bis zum 7. Juli 2016

Marktteilnehmer müssen innerhalb von 3 Monaten nach dem Beginn der umfassenden Datenmeldepflichten gemäß REMIT vom 7. April 2016 die Daten in Abschnitt 4 des Registrierungsformats ergänzen (Art. 3 der ACER Decision 01-2012).

In diesem Abschnitt sollen alle mit den registrierten Marktteilnehmern verbundenen Unternehmen angegeben werden.

Darüber hinaus sollten alle bereits registrierten Marktteilnehmer ihre Registrierungsdaten auf Korrektheit und Aktualität überprüfen. Marktteilnehmer müssen vor der Meldung von Transaktionen auch ihren für die Datenmeldung zuständigen Registered Reporting Mechanism (RRM) in Abschnitt 5 angeben.

Weitere Informationen zur Registrierung, insbesondere ein Handbuch zum Ablauf des Registrierungsvorgangs in deutscher Sprache, sowie den Zugang zum Registrierungsportal CEREMP finden Sie im REMIT Informationsportal der Bundesnetzagentur.

Bitte beachten Sie ferner, dass die Frist zur Nachmeldung von Bestandsverträgen gemäß Art. 7 Abs. 6 der Verordnung (EU) 1348/2014 (sog. Backloading) ebenfalls am 7. Juli 2016 endet.

Stand: 27.06.2016

Datenmeldepflicht gemäß REMIT: 2. Phase startet am 7. April 2016

Seit dem 7. April 2016 müssen Marktteilnehmer alle außerhalb von organisierten Marktplätzen getätigten Energiegroßhandelsgeschäfte an ACER melden. Außerdem müssen Marktteilnehmer nun auch täglich die in Erdgasspeichern eingespeicherten Gasmengen melden.

Seit dem 7. April 2016 müssen Marktteilnehmer alle außerhalb von organisierten Marktplätzen getätigten Energiegroßhandelsgeschäfte an ACER melden. Diese 2. Phase der Datenmeldepflicht gemäß REMIT betrifft sowohl Standard- als auch Nicht-Standardverträge. Damit wird die bereits seit dem 7. Oktober 2015 geltende Datenmeldepflicht für Standardverträge über an organisierten Marktplätzen getätigte Energiegroßhandelsgeschäfte erweitert.

Je nach Vertragsart gelten unterschiedliche Meldefristen. Standardverträge über die Versorgung mit Strom oder Erdgas müssen spätestens am Arbeitstag nach dem Abschluss an ACER gemeldet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Vertrag an einem organisierten Marktplatz oder bilateral abgeschlossen wird. Nicht-Standardverträge sind hingegen erst spätestens einen Monat nach Abschluss an ACER zu melden.

Verträge, die vor dem 7. April 2016 abgeschlossen wurden und noch weiterhin bestehen, sind an ACER binnen 90 Tagen ab diesem Datum zu melden (sogenanntes backloading).

Meldefristen

VertragsartZu meldende Informationen*Meldefrist
Standardvertrag über die Versorgung mit Strom oder ErdgasTabelle 11 Arbeitstag
Nicht-Standardvertrag über die Versorgung mit Strom oder ErdgasTabelle 21 Monat
Nicht-Standardvertrag über den Transport von StromTabelle 31 Monat
Nicht-Standardvertrag über den Transport von ErdgasTabelle 41 Monat
Ausführungen eines Nicht-Standardvertrags, bei dem mindestens ein klar definierter Preis und eine klar definierte Menge spezifiziert wurdenTabelle 11 Monat

* gemäß Tabellen im Anhang der REMIT-Durchführungsverordnung

Weitere Informationen zur Datenmeldung finden Sie im REMIT-Portal von ACER.

Außerdem müssen nun auch weitere Fundamentaldaten an ACER gemeldet werden. Für Marktteilnehmer betrifft dies vor allem Daten zu eingespeicherten Gasmengen. Diese müssen seit dem 7. April 2016 täglich an ACER übermittelt werden. Weitere Fundamentaldaten werden unabhängig von den einzelnen Marktteilnehmern gemeldet. So sind beispielsweise die Speicher- bzw. Netzbetreiber für die Übermittlung von Daten zu Gasspeicheranlagen und Nominierungsdaten zuständig. 

Marktteilnehmer mit Sitz in Deutschland müssen sich rechtzeitig bei der Bundesnetzagentur registrieren, bevor sie meldepflichtige Transaktionen abschließen. Weitere Informationen zur Registrierung, insbesondere ein Handbuch zum Ablauf des Registrierungsvorgangs in deutscher Sprache, sowie den Zugang zum Registrierungsportal CEREMP finden Sie im REMIT Informationsportal der Bundesnetzagentur.

Stand: 07.04.2016

Registrierungsfrist 7. April 2016 beachten

Nach Art. 9 REMIT haben Marktteilnehmer eine Registrierungspflicht bis zum 7. April 2016

Bis 7. April 2016 müssen sich Marktteilnehmer, die meldepflichtige Transaktionen abschließen, nach Art. 9 REMIT registrieren. Die Bundesnetzagentur empfiehlt, diese Registrierung frühzeitig durchzuführen und ausreichend Zeit für Rückfragen oder Korrekturen einzuplanen.

Darüber hinaus sollten alle bereits registrierten Marktteilnehmer ihre Registrierungsdaten auf Korrektheit und Aktualität überprüfen. Marktteilnehmer, die ab 7. April 2016 Transaktionen an ACER melden müssen, müssen vorher auch ihren für die Datenmeldung zuständigen Registered Reporting Mechanism (RRM) in Abschnitt 5 angeben.

Die für die Registrierung zuständige Stelle ist die Bundesnetzagentur, nicht die MTS Strom/Gas. Die Registrierung erfolgt bei der Bundesnetzagentur über das von ACER bereitgestellte Registrierungsportal CEREMP. Weitere Informationen finden Sie im REMIT Informationsportal der Bundesnetzagentur.

Stand: 12.02.2016

Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt unterzeichnen Kooperationsvereinbarung

Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt haben die Kooperationsvereinbarung für die Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas geschlossen.

Die gesetzlich vorgesehene Kooperationsvereinbarung regelt die Einzelheiten der einvernehmlichen Wahrnehmung der Aufgaben der Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas (MTS Strom/Gas). Sie war zuvor vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie genehmigt worden.

Die bei der Bundesnetzagentur eingerichtete MTS Strom/Gas wird von beiden Behörden gemeinsam betrieben. In der jetzt abgeschlossenen Kooperationsvereinbarung sind insbesondere die gesetzlich vorgesehenen Gegenstände Besetzung, Geschäftsverteilung, Koordinierung der Datenerhebung sowie Daten- und Informationsaustausch geregelt.

Die Markttransparenzstelle wird aus Beschäftigten beider Behörden bestehen. Die nähere Aufgabenverteilung wird sich am Behördenbezug der jeweiligen Aufgabe orientieren. Ein kontinuierlicher Informationsaustausch zwischen den Kollegen ist sichergestellt. Auch gegenüber dem Bundeskartellamt wird der gesetzlich vorgesehene Daten- und Informationsaustausch über einen unmittelbaren, datenschutzkonformen und verfahrenssicheren elektronischen Datenzugang effektiv vollzogen.

Die Kooperationsvereinbarung zum Download finden Sie unter Dokumente im Bereich Kooperationsvereinbarung.

Stand: 16.03.2015

Start der Registrierung nach REMIT

Die Bundesnetzagentur hat das Registrierungsverfahren nach Art. 9 REMIT für Marktteilnehmer im Großhandel mit Strom und Gas gestartet.

Die Registrierung bei der Bundesnetzagentur erfolgt online über das von ACER bereitgestellte Registrierungsportal CEREMP („Centralized European Register for Energy Market Participants“).

Grundlage der Registrierung ist die Europäische Verordnung über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (REMIT). Deutsche Marktteilnehmer sind verpflichtet, sich bei der Bundesnetzagentur registrieren zu lassen. Marktteilnehmer, die nicht in der Europäischen Union ansässig sind, können frei wählen, bei welcher europäischen Regulierungsbehörde sie sich registrieren lassen. Ausführliche Informationen zu den Adressaten der Registrierungspflicht nach REMIT finden Sie im „Merkblatt zu Adressaten von Registrierungs- und Datenmeldepflichten (pdf, 61 KB)“.

Weitere Informationen zur Registrierung, insbesondere ein Handbuch zum Ablauf des Registrierungsvorgangs in deutscher Sprache, sowie den Zugang zum Registrierungsportal CEREMP finden Sie im REMIT Informationsportal der Bundesnetzagentur im Bereich Registrierung.

Stand: 06.03.2015

Neues Merkblatt zu Registrierungs- und Datenmeldepflichten nach REMIT

In einem neu veröffentlichten Merkblatt erläutert die Bundesnetzagentur, wer sich gemäß REMIT registrieren muss, für wen die Meldepflichten für Handelsdaten gelten und ab wann die Datenmeldepflichten bestehen.

Die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (REMIT) ist seit dem 28. Dezember 2011 in Kraft. Gemäß Art. 8 REMIT müssen Marktteilnehmer der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) Transaktions- und Fundamentaldaten übermitteln.

Die am 7. Januar 2015 in Kraft getretene Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 legt die zu meldenden Verträge genauer fest. Demnach sind von der Meldepflicht ausgenommen: gruppeninterne Verträge, Verträge über Regelenergieleistungen sowie Verträge über die physische Lieferung von Strom bzw. Gas aus Erzeugungs- bzw. Förderanlagen mit einer Kapazität von höchstens 10 MW im Strombereich bzw. höchstens 20 MW im Gasbereich, soweit diese nicht an organsierten Marktplätzen abgeschlossen werden. Diese sind nur auf begründete Anforderung durch ACER ad hoc zu melden.

Gemäß Art. 9 REMIT müssen sich Marktteilnehmer, die meldepflichtige Transaktionen abschließen, registrieren. Dies gilt auch für Marktteilnehmer, die ausschließlich gruppeninterne Verträge oder Verträge über Regelenergieleistungen in den Bereichen Strom und Erdgas abschließen. Ebenfalls registrieren müssen sich Endverbraucher, die Verträge über die Lieferung von Strom oder Erdgas an eine einzelne Verbrauchseinheit mit der technischen Möglichkeit, mindestens 600 GWh/Jahr zu verbrauchen, abschließen.

Das Merkblatt zu Adressaten von Registrierungs- und Datenmeldepflichten (pdf, 61 KB) finden Sie im REMIT Informationsportal der Bundesnetzagentur. Dort finden Sie ebenfalls weitergehende Informationen zu den Registrierungs- und Datenmeldepflichten.

Stand: 24.02.2015

Inkrafttreten der REMIT Durchführungsverordnung

Die REMIT Durchführungsverordnung ist am 7. Januar 2015 in Kraft getreten. Die Durchführungsverordnung legt die konkreten Inhalte, Formate und Übermittlungswege für die nach REMIT an ACER zu meldenden Großhandelsdaten verbindlich fest, auf die auch die MTS Strom/Gas zurückgreifen wird.

Die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts („REMIT“) ist seit Dezember 2011 in Kraft. Sie dient der Bekämpfung von Insider-Handel und Marktmanipulation auf dem Energiegroßhandelsmarkt und begründet Meldepflichten von Marktteilnehmern gegenüber ACER, der europäischen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden.

Am 18. Dezember 2014 hat die europäische Kommission gemäß Art. 8 Abs. 2 und Abs. 6 REMIT einheitliche Vorschriften über die Meldung von Informationen an ACER veröffentlicht. Seit dem 7. Januar 2015 ist die Durchführungsverordnung zur REMIT in Kraft. Sie konkretisiert,

• welche Transaktions- und Fundamentaldaten gemeldet werden müssen,
• wer diese melden muss,
• wann diese gemeldet werden müssen,
• an wen diese gemeldet werden müssen,
• wie diese gemeldet werden müssen,
• und ob Bagatellgrenzen existieren.

Die REMIT Durchführungsverordnung ist für die MTS Strom/Gas von großer Bedeutung. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben wird die MTS Strom/Gas in großem Umfang auf die von ACER auf europäischer Ebene erhobenen Daten zurückgreifen. Nur in begrenztem Maße wird sie auf nationaler Ebene weitere, für den deutschen Markt relevante Strom- und Gasmarktdaten erheben. Durch den Rückgriff auf die Datensammlung von ACER wird eine doppelte Meldung von Daten durch die Marktteilnehmer vermieden.

Die REMIT Durchführungsverordnung finden Sie im Bereich Dokumente.

Stand: 15.01.2015

Markttransparenzstelle Strom/Gas

Willkommen auf der Website der Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas (MTS Strom/Gas). Hier finden Sie ab sofort alle wichtigen Informationen zur MTS Strom/Gas.

Aufgabe der MTS Strom/Gas ist die fortlaufende Überwachung des Marktgeschehens im Bereich des Großhandels mit Strom und Gas. Dies umfasst einerseits die Überwachung des Handels mit Energiegroßhandelsprodukten, andererseits die Beobachtung der Energieerzeugung und des Kraftwerkseinsatzes.

Durch die Marktbeobachtung wird die MTS Strom/Gas zu einer transparenten und wettbewerbskonformen Preisbildung an den Großhandelsmärkten beitragen.

Die Aufgaben der MTS Strom/Gas nehmen Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt einvernehmlich wahr.

Ausführliche Informationen zu den Aufgaben der MTS Strom/Gas finden Sie im Bereich Aufgaben.

Stand: 15.01.2015

Notification Platform

Die Adressaten der REMIT, wie Marktteilnehmer am Strom- und Gasgroßhandelsmarkt, unterliegen verschiedenen Melde- und Informationspflichten, welche über die ACER Notification Platform an die Bundesnetzagentur und an ACER abgegeben werden können.

Zu den Melde- und Informationspflichten der Marktteilnehmer nach REMIT zählt sowohl die Meldepflicht bezüglich der Inanspruchnahme der Ausnahmen zum Insiderhandelsverbot gemäß Art. 3 (4) b)  REMIT und zur Veröffentlichungspflicht von Insider-Informationen gemäß Art. 4 (2) REMIT als auch die Meldepflicht gemäß Art. 15 REMIT.

Durch die korrekte und vollständige Eintragung ihrer Meldung über die Notification Platform kommen Marktteilnehmer ihrer Meldepflicht nach: die Informationen werden automatisch an ACER und an die jeweils zuständige nationale Regulierungsbehörde, in Deutschland also die Bundesnetzagentur, weitergeleitet. Eine zusätzliche Meldung an die Bundesnetzagentur ist somit nicht erforderlich.

Ausführlichere Informationen über die Meldung, Merkblätter zu den einzelnen Melde- und Informationspflichten sowie einen Zugang zur Notification Platform finden Sie im REMIT Informationsportal der Bundesnetzagentur.

Stand: 15.01.2015