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ACER verlängert No-action letter

Verträge, die nur auf Anforderung von ACER zu melden sind, müssen zunächst bis 31.12.2017 nicht gemeldet werden.

Am 15. Dezember 2016 veröffentlichte ACER die Verlängerung des No-action letter bis 31.12.2017. Dieser bezieht sich auf Art. 4 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014. Diese besagt, dass gewisse Verträge im Strom- und Gashandel nur auf begründete Anforderung durch ACER ad hoc zu melden sind. ACER hat nun angekündigt, solche Anforderungen bis Ende 2017 nicht zu stellen. Art. 4 der Durchführungsverordnung gilt für gruppeninterne Verträge, Verträge bezüglich kleiner Strom- (<10 MW) und Gasanlagen (<20 MW), sowie Regelenergieverträge.

Stand: 01.02.2017