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Markttransparenzstelle

Was ist die MTS Strom/Gas?

Die bei der Bundesnetzagentur eingerichtete Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas (MTS Strom/Gas) ist die nationale Marktüberwachungsstelle für den Großhandel mit Strom und Gas. Die Aufgaben der MTS Strom/Gas nehmen die Bundesnetzagentur und das Bundeskartellamt einvernehmlich wahr.

Zu den Aufgaben der MTS Strom/Gas gehören die Aufdeckung von Anhaltspunkten hinsichtlich:

  • Insider-Handel und Marktmanipulation (REMIT und Wertpapierhandelsgesetz - WpHG)
  • Kartellrechtsverstößen
  • Verstößen gegen das Börsengesetz

Rechtsgrundlage: § 47a Abs. 1 GWB

Weitere Informationen zu REMIT finden Sie im REMIT-Informationsportal der Bundesnetzagentur.

REMIT-Informationsportal der Bundesnetzagentur

Weitere Themen, die Sie in diesem Zusammenhang interessieren könnten, finden Sie in dieser FAQ unter den Fragen:

  • Was ist Marktmanipulation?
  • Was ist Insider-Handel?

Wie stärkt die MTS Strom/Gas die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarktes?

Die MTS Strom/Gas beobachtet und analysiert den Energiegroßhandelsmarkt im Hinblick auf Anhaltspunkte für Marktmanipulation und Insider-Handel (REMIT und WpHG), für kartellrechtliche Verstöße sowie für Verstöße gegen das Börsengesetz. Liegen Anhaltspunkte vor, erfolgt die Abgabe des Verdachtsfalls an die jeweils zuständigen Verfolgungsbehörden. Diese sind:

  • Bundesnetzagentur (REMIT)
  • Bundeskartellamt (Kartellrecht)
  • Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (WpHG)
  • Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (BörsG)
  • Zuständige Staatsanwaltschaften bei Anhaltspunkten für eine Straftat

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  • Was ist Marktmanipulation?
  • Was ist Insider-Handel?
  • Wie geht die Bundesnetzagentur bei Verdachtsfällen bzw. bei Verstößen gegen die REMIT vor?

Marktüberwachung nach REMIT

Was ist Marktmanipulation?

Es wird zwischen handelsgestützter und informationsgestützter Marktmanipulation unterschieden.

Handelsgestützte Marktmanipulation liegt vor, wenn der Abschluss einer Transaktion oder das Erteilen eines Handelsauftrages für Energiegroßhandelsprodukte falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Preis, also Einfluss auf das Marktgeschehen, ergeben könnte (Art. 2 Nr. 2 a) REMIT).

Informationsgestützte Manipulation liegt vor, wenn Informationen öffentlich gemacht werden, um falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Preis von Energiegroßhandelsprodukten zu schaffen (Art. 2 Nr. 2 b) REMIT).

Beim Versuch der Marktmanipulation ist in beiden genannten Fällen die bloße Manipulationsabsicht maßgeblich.

Während im Fall der Marktmanipulation mit Einwirkung auf den Preis eines Energiegroßhandelsprodukts eine Straftat gemäß § 95a Abs. 1 EnWG vorliegt, handelt es sich bei der Marktmanipulation ohne preisbeeinflussende Wirkung um eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 95 EnWG.

Rechtsgrundlage: Art. 2 Nr. 2 REMIT, § 95 und § 95a EnWG

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  • Wie geht die Bundesnetzagentur bei Verdachtsfällen bzw. bei Verstößen gegen die REMIT vor?

Was ist eine Insider-Information?

Eine Information wird als Insider-Information qualifiziert, wenn sie alle folgenden Kriterien erfüllt:

  • Die Information ist präzise.
  • Die Information ist nicht öffentlich bekannt.
  • Die Information bezieht sich direkt oder indirekt auf eines oder mehrere Energiegroßhandelsprodukte.
  • Die Information hat, wenn sie öffentlich bekannt würde, wahrscheinlich einen erheblichen Einfluss auf die Preise dieser Energiegroßhandelsprodukte.

Orientierungshilfen zur Auslegung der Kriterien finden sich u.a. in der Guidance der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER).

Rechtsgrundlage: Art. 2 Nr. 1 REMIT

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  • Wie sollte eine Insider-Information veröffentlicht werden?

Was ist Insider-Handel?

Insider-Handel ist die direkte oder indirekte Nutzung von Insider-Informationen, der Versuch der Nutzung für eigene Zwecke, die Weitergabe von Insider-Informationen an Dritte, oder die Empfehlung/Verleitung zum Erwerb oder zur Veräußerung von Energiegroßhandelsprodukten auf Basis von Insider-Informationen.

Während Primärinsider, soweit sie vorsätzlich handeln, den Straftatbestand § 95a Abs. 2 EnWG verwirklichen, begehen Sekundärinsider eine Ordnungswidrigkeit.

Primärinsider ist, wer über Insider-Informationen in Bezug auf ein Energiegroßhandelsprodukt verfügt und eines oder mehrere der persönlichen Merkmale von Art. 3 Abs. 2 a-d REMIT erfüllt. Nach Art. 3 Abs. 2 d REMIT ist dabei auch derjenige Primärinsider, der im Zuge der Begehung oder der Vorbereitung einer Straftat eine Insider-Information erlangt hat.

Sekundärinsider ist demgegenüber, wer ohne unter Art. 3 Abs. 2 a-d REMIT zu fallen nach Art. 3 Abs. 2 e REMIT über Insider-Informationen in Bezug auf ein Energiegroßhandelsprodukt verfügt und weiß oder wissen müsste, dass es sich um Insider-Informationen handelt.

Rechtsgrundlage: Art. 3 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2 REMIT, § 95 und § 95a EnWG

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REMIT-Informationsportal der Bundesnetzagentur

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  • Was ist eine Insider-Information?

Wie sollte eine Insider-Information veröffentlicht werden?

Die Veröffentlichung von Insider-Informationen in Bezug auf das Unternehmen oder Anlagen des Marktteilnehmers muss effektiv und rechtzeitig erfolgen. Zu den bekannt zu gebenden Informationen zählen insbesondere Informationen über die Kapazität und die Nutzung von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung, zum Verbrauch oder zur Übertragung/Fernleitung von Strom oder Erdgas bzw. Informationen, die die Kapazität und die Nutzung von Flüssiggasanlagen, einschließlich der geplanten oder ungeplanten Nichtverfügbarkeiten dieser Anlagen, betreffen.

Um eine effektive und rechtzeitige Veröffentlichung von Insider-Informationen zu gewährleisten, ist ab dem 01.01.2021 eine Plattform zur Veröffentlichung von Insider-Informationen, eine sogenannte „Inside Information Platform (kurz IIP)“, zu nutzen. Diese muss von ACER formulierte Mindestanforderungen erfüllen. ACER hat eine entsprechende Liste von Plattformen auf ihrem REMIT-Portal veröffentlicht. Eine Veröffentlichung von Insider-Informationen in sozialen Netzwerken oder auf der eigenen Unternehmenswebsite ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr ausreichend und kann allenfalls zusätzlich zur Veröffentlichung an anderer Stelle genutzt werden. Hierbei muss selbstverständlich gewährleistet sein, dass die jeweils veröffentlichten Informationen identisch sind.

Die Bundesnetzagentur erwartet eine Umstellung nur von denjenigen Marktteilnehmern, die Insider-Informationen veröffentlichen müssen. Sollten Marktteilnehmer davon ausgehen, dass sie keine veröffentlichungspflichtigen Insider-Informationen besitzen, ist keine Anmeldung bei einer IIP erforderlich. Im nationalen Register ist dann „na“ (nicht anwendbar) einzutragen. Die Prüfung des Vorliegens dieser Voraussetzung obliegt jedem Marktteilnehmer selbst.

Zur Erläuterung der effektiven und rechtzeitigen Veröffentlichung hat die Bundesnetzagentur folgendes Merkblatt erstellt:

Merkblatt zur effektiven und rechtzeitigen Veröffentlichung von Insider-Informationen (pdf, 68 KB)

Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 1 REMIT

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  • Was ist eine Insider-Information?

Welche weiteren Veröffentlichungspflichten müssen von Teilnehmern im Emissionszertifikatemarkt beachtet werden?

Emissionszertifikate sind Finanzinstrumente. Daher gelten für Personen, die mit Emissionszertifikaten handeln, die finanzmarktrechtlichen Regelungen. Die Marktmissbrauchsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 596/2014, MAR) verpflichtet alle Emittenten von Finanzinstrumenten, Insider-Informationen an den Markt weiterzugeben. Dadurch sollen andere Marktteilnehmer nicht gegenüber Unternehmensinsidern benachteiligt werden.

Seit 3. Januar 2018 gilt diese Veröffentlichungspflicht auch für Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, sofern deren Anlagen oder deren Luftfahrtätigkeit eine Kohlendioxidäquivalent-Mindestschwelle überschreiten. Diese Mindestschwelle liegt bei 6 Mio. Tonnen oder, sofern dort eine Verbrennung erfolgt, ab der thermischen Anlagen-Nennleistung von 2.430 MW. Zur Vermeidung von Mehrfachveröffentlichungspflichten nach REMIT und MAR sieht die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1055 Art. 2 Abs.2 vor, dass unter gewissen Voraussetzungen eine Veröffentlichung gemäß REMIT genügt.

Weitere Informationen zu den Regelungen sind auf der Internetseite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu finden. Dort hat die BaFin als Orientierungshilfe auch eine Frage-und-Antwort-Liste zur Ad-hoc-Publizität für Emittenten und Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate veröffentlicht.

Wie geht die Bundesnetzagentur bei Verdachtsfällen bzw. bei Verstößen gegen die REMIT vor?

Identifiziert die MTS Strom/Gas Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die REMIT, so informiert diese umgehend die Bundesnetzagentur und gibt den Vorgang an diese ab.

Gemäß Art. 13 REMIT muss die Bundesnetzagentur sicherstellen, dass die Vorgaben der REMIT eingehalten werden. Um dies zu gewährleisten, wurde die Bundesnetzagentur gemäß § 65 Abs. 6 EnWG mit den notwendigen behördlichen Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnissen ausgestattet.
Die Bundesnetzagentur kann gemäß § 68 EnWG alle notwendigen Ermittlungen führen, um einen Verstoß gegen die REMIT festzustellen.

Zusätzlich müssen die Mitgliedsstaaten nach Art. 18 REMIT eigenständig festlegen, welche Sanktionen bei Verstößen gegen die REMIT zu verhängen sind. Aus diesem Grund wurden Ordnungswidrigkeiten- und Straftatbestände in §§ 95ff. EnWG eingefügt. Für Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur zuständig, Verdachtsfälle von Straftaten gibt die Bundesnetzagentur an die zuständige Staatsanwaltschaft ab.

Rechtsgrundlage: Art. 13, Art. 18 REMIT, § 65 Abs. 6, § 68 und §§ 95ff EnWG

Weitere Informationen zu REMIT finden Sie im REMIT-Informationsportal der Bundesnetzagentur.

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  • Was ist die MTS Strom/Gas?

Registrierung nach REMIT

Wie registriert man sich?

Die Registrierung gemäß Art. 9 REMIT erfolgt bei der Bundesnetzagentur über ein Registrierungsportal. Weitere Fragen und Antworten, einen Leitfaden, sowie nähere Informationen zur Registrierung gemäß REMIT finden Sie im REMIT-Informationsportal der Bundesnetzagentur.

REMIT-Informationsportal der Bundesnetzagentur

Rechtsgrundlage: Art. 9 REMIT

Datenmeldung

Welche Daten werden auf nationaler Ebene nach GWB zu melden sein?

Die MTS Strom/Gas kann nach Maßgabe einer noch zu erlassenden Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie auf Grundlage des GWB Festlegungen treffen, welche Daten bzw. Datenkategorien an sie zu melden sind. Dabei wird die MTS Strom/Gas berücksichtigen, welche Daten auf europäischer Ebene nach der REMIT gesammelt werden sollen und diese nicht zusätzlich national erheben.

Die MTS Strom/Gas wird voraussichtlich Festlegungen für die Meldung der folgenden Datenkategorien treffen:

  • Regelenergiedaten Strom
  • Regelenergiedaten Gas
  • Fundamentaldaten Strom-Erzeugungsanlagen unter 100 MW

Weiterhin werden sich die Meldepflichten für den einzelnen Marktteilnehmer auf ein Mindestmaß beschränken, indem die erforderlichen Informationen soweit wie möglich mithilfe bestehender Quellen erfasst werden (z.B. ÜNB, FNB, MGV).

Rechtsgrundlage: § 47d Abs. 1 GWB

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  • Was ist die MTS Strom/Gas?

An wen müssen Daten nach GWB gemeldet werden?

Die Datenmeldewege der nach GWB zu meldenden Daten werden Bestandteil der künftigen Festlegungen sein, die von der MTS Strom/Gas auf Grundlage einer noch zu erlassenden Rechtsverordnung getroffen werden. Dort ist festzulegen, ob diese Daten direkt an die MTS Strom/Gas gemeldet werden müssen, oder ob es einen Datenmeldeweg über Dritte geben kann.

Um den Aufwand für den einzelnen Marktteilnehmer möglichst gering zu halten, werden, soweit möglich, bereits vorhandene Datenquellen und -meldewege berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die von ACER bereits an die MTS Strom/Gas gelieferten Daten.

Rechtsgrundlage: § 47d Abs. 1 GWB

Weitere Informationen zu ACER finden Sie im REMIT-Informationsportal der Bundesnetzagentur.

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Wann müssen Daten nach GWB gemeldet werden?

Der Beginn einer Datenmeldung an die MTS Strom/Gas wird in der entsprechenden Festlegung bestimmt werden. Die Datenmeldepflichten nach GWB starten jedoch frühestens zeitgleich mit den Datenmeldepflichten nach REMIT.

Weitere Informationen zu REMIT finden Sie im REMIT-Informationsportal der Bundesnetzagentur.

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