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Norm­tex­te

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Schutzobjekt des GWB ist der Wettbewerb in der Bundesrepublik Deutschland. Das deutsche Kartellrecht verbietet marktbeherrschenden Unternehmen die missbräuchliche Ausnutzung dieser Marktstellung. Auch Preisabsprachen und andere wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen sind grundsätzlich verboten.

Im GWB ist außerdem die Einrichtung und der Betrieb der MTS Strom/Gas verankert.

GWB

MTS-Rechtsverordnung

Zur Ausgestaltung der Datensammlung der MTS Strom/Gas wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) eine Rechtsverordnung gemäß § 47f GWB erlassen.

Sobald diese Rechtsverordnung erlassen wurde, wird sie hier zur Verfügung gestellt.

Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (REMIT)

REMIT dient der Bekämpfung von Insider-Handel und Marktmanipulation am Großhandelsmarkt für Strom und Gas.

Die Verordnung trat am 28. Dezember 2011 in Kraft.

REMIT

REMIT Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014

Die REMIT Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 wurde 18. Dezember 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist am 07. Januar 2015 in Kraft getreten.

Die Durchführungsverordnung legt die konkreten Inhalte, Formate und Übermittlungswege für die nach REMIT an ACER zu meldenden Großhandelsdaten verbindlich fest, auf die auch die MTS Strom/Gas zurückgreifen wird.

REMIT Durchführungsverordnung

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

Die Europäische Union hat die Errichtung eines gemeinsamen Marktes mit freiem Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zum Ziel. Um dies zu erreichen und gleichzeitig einheitliche Rahmenbedingungen für Unternehmen zu schaffen, sind im AEUV Regeln für die Kartellbekämpfung und die wettbewerbliche Missbrauchsaufsicht verankert.

AEUV

Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)

Das WpHG dient der Bekämpfung von Marktmanipulation und Insider-Handel im Finanzmarkt.

WpHG

Börsengesetz (BörsG)

Das BörsG, dessen Einhaltung durch die Börsenaufsichtsbehörden der Länder überwacht wird, regelt vor allem die Organisation der als Börsen genehmigten Marktplätze und den Handel an der Börse. Es enthält Bestimmungen z.B. zur Genehmigung einer Börse sowie zur Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel und zur Börsenpreisermittlung.

BörsG

Stand: 15.01.2015