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Wert­pa­pier­han­dels­ge­setz

Die MTS Strom/Gas analysiert den Strom- und Gasmarkt nicht nur im Hinblick auf mögliche Verstöße gegen Art. 3 und 5 REMIT, sondern auch daraufhin, ob Anhaltspunkte für Verstöße gegen die Marktmissbrauchsverbote des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) vorliegen.

Beim Handel mit Energiegroßhandelsprodukten kommen Verstöße gegen das Verbot von Insider-Handel und Marktmanipulation (§§ 14 und 20a WpHG) etwa dann in Betracht, wenn Finanzinstrumente betroffen sind, für die Art. 9 der Marktmissbrauchsrichtlinie gilt, beispielsweise Gas-Future-Kontrakte.

Insider-Handel

Insider-Handel ist nach § 14 WpHG verboten. Insider sind Personen, die ihr Wissen über erheblich preisrelevante, nicht öffentlich bekannte Umstände (Insider-Informationen) aufgrund ihrer Tätigkeit oder auf andere Weise erhalten haben. Das können etwa eine bevorstehende Kapitalmaßnahme oder der Erwerb wesentlicher Beteiligungen sein. Wer seine Insiderkenntnisse für sich oder andere verwendet und Wertpapiere (Insiderpapiere) kauft oder verkauft, macht sich strafbar. Ebenfalls verboten ist, einem anderen eine Insider-Information unbefugt mitzuteilen oder ihn auf der Grundlage einer Insider-Information zum Kauf oder Verkauf eines Wertpapiers zu verleiten.

Marktmanipulation

Marktmanipulation ist gemäß § 20a WpHG verboten. Darunter fallen etwa Geschäfte, die falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Preis eines Finanzinstruments setzen. Marktmanipulation liegt aber auch bei anderen Täuschungshandlungen vor, wenn diese geeignet sind, auf den Preis eines Finanzinstruments einzuwirken. Hierzu zählen vor allem Insichgeschäfte (Wash Trades) oder abgesprochene Geschäfte (Pre Arranged Trades).

Rolle der BaFin

Stellt die MTS Strom/Gas bei ihrer Analyse einen Anfangsverdacht auf Insider-Handel oder Marktmanipulation fest, informiert sie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die BaFin, zuständig für die Überwachung der Verbote des WpHG, untersucht den Vorgang dann weiter. Erhärtet sich dabei ein Verdacht, erstattet die BaFin Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft oder verfolgt die Tat als Ordnungswidrigkeit weiter. Wenn Insiderkenntnisse für den Erwerb oder die Veräußerung von Insiderpapieren verwendet werden, ist dies eine Straftat. Gleiches gilt, wenn Primärinsider (z.B. Vorstände oder Aufsichtsräte) Insiderkenntnisse unbefugt weitergeben oder auf der Grundlage einer Insider-Information Empfehlungen zum Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten geben.

Bei Sekundärinsidern, also Personen, die anders als Primärinsider über keine besondere Verbindung zum Unternehmen verfügen, aber dennoch von der Insider-Information erfahren (z.B. Mitarbeiter, die zufällig ein Gespräch mithören), kann die BaFin die unbefugte Weitergabe von Insider-Informationen oder die Empfehlung zum Kauf oder Verkauf als Ordnungswidrigkeit verfolgen und mit einem Bußgeld ahnden.

Auch Marktmanipulationen können Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten sein. Dies hängt davon ab, ob die Manipulationshandlung den Börsenpreis tatsächlich beeinflusst hat. Manipulationen mit Preiseinwirkung sind Straftaten; fehlt diese, stellen sie Ordnungswidrigkeiten dar.

Insider-Handel und Marktmanipulation können mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, Geldstrafe oder einem Bußgeld von bis zu 1 Mio. Euro geahndet werden.

Stand: 15.01.2015