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Fest­le­gungs­ver­fah­ren

Datenerhebung

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) enthält Regelungen zur Datenerhebung im Bereich des Großhandels mit Strom und Gas. Nach Maßgabe einer noch zu erlassenden Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) gemäß § 47f GWB kann die MTS Strom/Gas eigene Festlegungen für an sie zu übermittelnde Daten treffen. Gegenstand dieser Festlegungen können sowohl Transaktions- als auch Fundamentaldaten sein (§§ 47e und 47g GWB).

Bei den Festlegungen der MTS Strom/Gas wird diese berücksichtigen, welche Daten bereits auf europäischer Ebene erhoben und von dort an die MTS Strom/Gas weitergeleitet werden. Diese Daten wird die MTS Strom/Gas nicht zusätzlich national erheben.

Die Erhebung von Strom- und Gasmarktdaten auf europäischer Ebene erfolgt durch die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER). Gemäß REMIT werden Marktteilnehmer sowohl Daten zu Handelstransaktionen als auch Fundamentaldaten an ACER melden. In der REMIT Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Europäischen Kommission sind die zu meldenden Daten konkretisiert worden. Die Durchführungsverordnung wurde am 18. Dezember 2014 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist seit dem 7. Januar 2015 in Kraft. Demnach sind bereits seit dem 07. Oktober 2015 Transaktionen und Handelsaufträge in Bezug auf Energiegroßhandelsprodukte, die an organisierten Handelsplätzen durchgeführt werden, an ACER zu melden. Weitere Informationen dazu finden Sie im REMIT-Informationsportal der Bundesnetzagentur.

Bezugnehmend auf die genauen Vorgaben der REMIT-Durchführungsverordnung werden von der MTS Strom/Gas voraussichtlich Festlegungen für die Meldung der folgenden Datenkategorien getroffen:

  • Regelenergiedaten Strom
  • Regelenergiedaten Gas
  • Fundamentaldaten Strom-Erzeugungsanlagen unter 100 MW

Die Meldepflichten für einzelne Marktteilnehmer werden sich auf ein Mindestmaß beschränken, da die erforderlichen Informationen soweit möglich durch bestehende Datenmeldewege erfasst werden sollen (z.B. Rückgriff auf Übertragungsnetzbetreiber, Marktgebietsverantwortliche u.a.).

Der Beginn der Pflicht zur Datenmeldung an die MTS Strom/Gas wird in der entsprechenden Festlegung bestimmt werden.

Konsultationen

Vor Erlass der Festlegungen nach § 47g GWB erhalten betroffene Behörden, Interessenvertreter und Marktteilnehmer innerhalb einer festgesetzten Frist Gelegenheit zur Stellungnahme. Zur Vorbereitung dieser Konsultationen erstellt und ergänzt die MTS Strom/Gas eine detaillierte Liste aller Daten und Datenkategorien, die die Mitteilungspflichtigen künftig laufend an sie zu übermitteln haben (§ 47b Abs. 5 Satz 2 GWB). Weiter benennt die MTS Strom/Gas darin den Zeitpunkt, das Datenformat sowie die Meldewege der Datenübermittlung.

An die im Rahmen der Konsultation abgegebenen Stellungnahmen ist die MTS Strom/Gas nicht gebunden (§ 47b Abs. 5 Satz 3 GWB).

Stand: 20.10.2015